Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Der Mietvertrag verlangt wohl keine vollständige Renovierung bei Auszug.
Schönheitsreparaturen sind nur durchzuführen, wenn und soweit sie tatsächlich ERFORDERLICH sind.
Nach knapp 3 Jahren Mietdauer und bei Gutem Zustand spricht einiges dafür, dass Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich sind.
2.
Der Vermieter könnte dann auch keine Entschädigung wegen Umbauarbeiten verlangen.
Im Übrigen sind Solche Abgeltungsklauseln nach der Rechtsprechung wegen Verst0ss gegen § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Unter Punkt 1 machen sie eine relative Aussage. Das klingt so als müsste ich die Kaution riskieren und als würde alles auf einen Rechtsstreit hinauslaufen.
Unter Punkt 2 sagen Sie, dass die ganze Klausel nicht gültig ist.
Was genau ist jetzt die Antwort auf meine konkrete Frage: Muss ich die Wände streichen? Oder kann ich die Wohnung ohne zu streichen verlassen und meine Kaution in voller Höhe zurückverlangen?
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Wie bereits ausgeführt sind Schönheitsreparaturen auch bei Beendigung des Mietverhältnisses nur auszuführen, wenn und soweit sie im Einzelfall tatsächlich ERFORDERLICH sind.
Bei gutem Zustand der Wohnung und verhältnismässig kurzer Mietdauer gehe ich davon aus, dass Schönheitsreparaturen nicht erforderlich sind und Sie nicht die ganze Wohnung streichen müssen. Abschließend beurteilen könnte ich das aber leider nicht, da ich die Wohnung nicht kenne.
2.
Vermieter sind oft der -falschen- Auffassung, es sei bei Auszug stets eine Endrenovierung durchzuführen. Es ist daher durchaus denkbar, dass der Vermieter die Kaution einbehält und es zu einem Rechtsstreit kommt. Dieses Risiko kann Ihnen niemand abnehmen. Ich kann Ihnen nur raten, ggf. einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
3.
Unwirksam ist die beschriebene Klausel nicht.
Nach einem Beschluss des BGH vom 30.10.1984 (NJW 1985,480
) ist ein Mietvertrag so auszulegen, dass ein bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen hat, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.
Begründet wird dies mit der Erwägung, dass der Mietvertrag für den Fal des Umbaus der Wohnräume keine Regelung, es aber im Widerspruch zum Inhalt des Mietvertrages stäne, wenn der Mieter für diesen Fall von seiner Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ersatzlos befreit würde, obgleich der Vermieter seine eigene Leistung vollbracht hat. Es liege daher eine Vertragslücke vor, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann