Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auch der Vermächtnisnehmer als unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolger wird gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG
steuerlich wie ein Erbe (Gesamtrechtsnachfolger) behandelt. Die Haltefrist beträgt zwar ebenfalls 10 Jahre, beginnt aber bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem Ihr Onkel das Grundstück erwarb. Da Ihr Onkel das Grundstück ebenfalls nicht erwarb, sondern von seiner Schwester erbte, kommt es darauf an, wann diese das Grundstück erworben hatte. Die Frist ist in jedem Fall seit langem abgelaufen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
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Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
Hallo Herr Rechtsanwalt Vasel,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Am Ende meiner Frage befand sich noch die Frage nach dem Übergang von Betriebs in Privatvermögen bei einem Vermächnis.Die Frage blieb unbeantwortet.
Wären Sie bitte so freundlich und nehmen zu diesem Sachverhalt noch Stellung.
Vielen Dank.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
entschuldigen Sie bitte, daß ich Ihre weitere Frage übersehen hatte.
Es kommt auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses an. Wenn das Grundstück in diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Betriebsvermögen gehörte, sondern Privatvermögen der Erben geworden war, geht es in Ihr Privatvermögen über.
Da die kostenlose Nachfrageoption nunmehr aufgebraucht ist, können Sie mich gern per e-mail kontaktieren, wenn Sie noch eine Nachfrage haben.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt