Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Sie sieht die Situation meines Erachtens sehr positiv aus. Da Sie das Darlehen als Privatpersonen von einem Unternehmer in Anspruch genommen haben, handelt es sich um ein sogenanntes Verbraucherdarlehen. Für dieses sieht das Gesetz einige weitergehende Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers vor.
Gemäß Ihren Angaben ist im Darlehensvertrag eine feste Laufzeit vereinbart. Daher gehe ich davon aus, dass es zur vorzeitigen Kündigung des Darlehens keine weiteren Regelungen gibt, bzw. – dies wäre üblich und zulässig – nur ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Weitergehende Kündigungsmöglichkeiten für den Darlehensgeber wären im Übrigen sogar ausdrücklich unzulässig, vgl. § 499 Abs.1 BGB
.
Damit kann das Darlehen durch den Darlehensgeber nur dann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Da sich in Ihren Vermögensverhältnissen sowie der Werthaltigkeit des Autos nichts geändert hat, liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 490 Abs. 1 BGB
vor.
Damit bleiben dem Darlehensgeber lediglich noch allgemeine Erwägungen. Ein wichtiger Grund würde dann vorliegen, wenn das Interesse des Darlehensgebers an der Kündigung das Interesse des Darlehensnehmers an der Fortsetzung des Darlehens überwiegt. Dies kann ich aus Ihrer Schilderung keineswegs entnehmen.
Vorgänge gegenüber der Ehefrau des Bauunternehmers kommen hier von vornherein nicht für die Bewertung in Betracht, da diese nicht Partei des Darlehensvertrages ist. Dass die Vollkaskopolice angeblich nicht vorgelegt wurde, kann zwar ein wichtiger Grund sein, allerdings wäre hier eine vorherige Abmahnung erforderlich. Ich würde Ihnen daher empfehlen, die Police nochmal schnellstmöglich und nachweisbar dem Darlehensgeber zur Verfügung zu stellen.
Vorsorglich empfehle ich Ihnen auch die Kündigung zurückzuweisen. Teilen Sie mit, dass Sie keinen Kündigungsgrund erkennen können. Weiter sollten Sie die Kündigung auch wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweisen. Gem. § 174 Satz. 1 BGB
ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (eine Kündigung ist ein solches) unwirksam, wenn der Handelnde keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Empfänger die Erklärung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Ob Sie mit dem unterschlagenen Geldbetrag gegenüber zukünftigen Raten aufrechnen können, kann ich mit den vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Allerdings haben Sie zu diesem Punkt ja bereis einen Kollegen beauftragt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen lieben dank für diese Information.
kann sie/er im Vorfeld die Fahrzeugbenutzung untersagen? bzw gibt es Möglichkeiten einer Zwangsstilllegung in meinem Fall? Sie versucht mit allen Mitteln uns das Fz zu Entwenden um uns eins "reinzuwürgen", wir haben 6 Kinder und ich bin auf dieses große Auto angewiesen . Anscheinend ist die Frau ziemlich erbost, weil wir über unseren Anwalt den Unschlagenen Lohn meines Mannes einfordern.
Nach Ihren Schilderungen ist ja der Darlehensgeber formal Eigentümer des Fahrzeugs, da er in den Papieren steht. Dennoch muss er sich an den geschlossenen Vertrag halten. Da ihm kein Kündigungsrecht zusteht, kann er dies meines Erachtens nicht rechtmäßig tun. Natürlich kann er aber tatsächlich mit den Unterlagen das Fahrzeug stilllegen. Er verhält sich dann zwar rechtswidrig, aber trotzdem hätten Sie den Ärger. Wenn Sie befürchten, dass es wirklich so weit kommt, dann sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt aufsuchen – am besten wohl den Kollegen der ja bereits mit den „Machenschaften" der Gegenseite betraut ist –. Dieser könnte z.B. eine entsprechende Erklärung von der Gegenseite abfordern, dass eine Stilllegung nicht erfolgen wird oder im Notfall sogar bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die dies verbietet.