Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst kommt es darauf an, ob es sich bei der GbR um eine pure Vermögensverwaltene GbR handelt, oder ob diese gewerblich handelt. Dies kann der Fall sein, wenn sie gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Dies ist bei einem Handel des Stuerpflichtigen mit mehr als 3 Grundstücken binnen eines engen zeitlichen Zusammenhangs gegeben (BFH Urteil vom 18.8.2009, X R 25/06, BStBl II 2009, 965, meist zeitliche Grenze von 5 Jahren). Zudem kann auch eine gewerbliche GbR vorleigen, wenn diese neben der Erlöse aus Vermietung und Verpachtung noch weitere gewerbliche Einnahmen in nicht geringem Ausmaß generiert. Dann gelten nämlich alle Einnahmen des Steuerpflichtigen als gewerblich. Es gibt weitere Fälle, in denen die Gewerblichkeit der Einnahmen der GbR angenommen wird, wie Z.B. dass die gesellschafter Kapitalgesellschaften sind. Da diese nach ihrem Sachverhalt aber wohl abwegig sind, werden sie nicht weiter aufgeführt.
Bei einer GbR ( einer Bruchteilsgemeinschaft, § 705 ff. ) bleiben die Gesellschafter eigenständige Steuersubjekte. Jeder Erwerb und jede Veräußerung der GbR treffen den Gesellschafter selbst in Höhe seines Anteils. Kauft die GbR also ein Haus, so erwirbt jeder Gesellschafter aus steuerrechtlicher Sicht selbst das Eigentum in Höhe seines Anteils an der GbR. Jeder muss also seine Einnahmen getrennt von dem anderen versteuern, wobei Erlöse aus der GbR nach den vertraglich geregelten Quoten oder Anteilen auf beide Gesellschafter aufgeteilt werden.
Grundsätzlich bleiben die Vermögensmassen , Haftungen und Steuerpflichten also in "privatem" Besitz der Gesellschafter, so dass diese die Steuerlast gemäß ihrem eigenen Steuersatz tragen.
Soweit kein gewerblicher Handel der Gesellschaft vorliegt, ist also zu prüfen , ob der Verkauf seines Anteils (am Haus und somit an der GbR) ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. d. § 23 EStG darstellt. Grundsätzlich sind Immobilienverkäufe ( und der Verkauf von Anteilen an einer vermögensverwaltenden GbR) als Private Veräußerungsgeschäfte anzusehen ( § 23 EstG). Allerdings ist der Verkaufserlös ( Preis - Kosten der VeräußerunG) nur steuererheblich, wenn zwischen der Anschaffung und dem verkaufzeitpunkt keine 10 Jahre vergangen sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Kaufvertragschlusses.
Sie schreiben, dass die Immobilie länger als 10 Jahre in ihrem Besitz war, somit unterfallen sie § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, so dass der Verkaufserlös nicht zu versteuern ist, wenn (!) die Gbr und sie im privaten Bereich natürlich auch nicht, nicht gewerblich mit Immobilien handelt.
Fazit: Es ist zu unterscheiden, ob eine GbR gewerblich handelt ( dann ist der Verkaufserlös beim Gesellschafter zu versteuern) oder ob sie nur vermögensverwaltend auftritt und neben der Betreuung der Immobile, sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung keine nennenswerten Einnahmen generiert. In diesem Fall wäre der Verkaufserlös grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer unterworfen, wenn seit Anschaffung der Immobile 10 Jahre vergangen sind. Besteuerungssubjekte ( Steuerpflichtig) bleiben grundsätzlich die Gesellschafter, so dass auch bei ihnen zu prüfen ist, dass sie außerhalb der Gbr nicht gewerblich mit Immoblien handeln (mehr als 3 Grundstücke in 5 Jahren handeln).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen