Sehr geehrte Ratsuchende,
das Standesamt hat Recht:
Nach § 1617 BGB
ist der Name des Vaters, oder der Name der Mutter zulässig, den diese bei der Geburt jeweils führen.
Haben Sie einen Doppelnamen, können Sie diesen für das Kind nicht unter Weglassung eines Teilnamens ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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09.03.2017
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20:16
Antwort
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