Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich habe Ihre Frage recherchiert und bin auf folgendes Zitat aus Mayer | Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 6. Auflage 2013, § 7 Rndnr. 10 gestossen:
"Demgemäß greift § 7 (und Nr. 1008 VV), wenn die Eltern im eigenen Namen den Anwalt mit der Vertretung des Kindes beauftragen, zur Fussnote [8] umgekehrt gibt es nur einen Auftraggeber, wenn ein Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft den Anwalt im eigenen Namen beauftragt, die Bruchteilsgemeinschaft zu vertreten."
Daneben beschäftigt sich der Online Kommentar des Verlags-Dienstes Beck.de (BeckOK RVG/Hofmann, 34. Ed. 1.6.2016, RVG VV Rn. 20-26a) in den Einzelfällen nur mit der WEG und nicht der Bruchteilsgemeinschaft. Abzustellen ist danach auf die Frage ob, die Gemeinschaft intern streitet (dann mehrere Auftraggeber) oder gemeinsam gegen einen Dritten (dann wohl Gemeinschaft ein Auftraggeber)
Die von Ihnen zitierte Entscheidung des OLG Köln lautet weiter:
"Letzteres ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Eigentümer sind nicht als Einheit („als Verband") gegenüber einem Dritten aufgetreten. Vielmehr haben die Kläger einen mehrheitlich von den übrigen Eigentümern gefassten Beschluss angefochten. Es lag somit eine interne Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft vor. Wenngleich bei einer Beschlussanfechtung Ähnlichkeiten zu einem Verbandsprozess bestehen, ändert dies doch nichts daran, dass die auf Beklagtenseite stehenden Personen als einzelne Streitgenossen in Anspruch genommen werden. Sie werden demzufolge gegenüber dem Rechtsanwalt als einzelne Auftraggeber tätig (vgl. BGH NJW 2011, 3723, 3724 für den vergleichbaren Fall der Beschlussanfechtung gem. § 46 WEG
durch einzelne Eigentümer)."
Hieraus lässt sich zumindest der Umkehrschluss begründen.
Insgesamt ist das Thema eher für die Mehrheit entschieden. Es kommt sehr auf die Frage der Sachverhaltskonstellation an. Typischerweise wird nicht als Gemeinschaft aufgetreten und beauftragt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Die Gemeinschaft klagte gegen mich als Dritten, bin nicht Mitglied der Gemeinschaft, mit folgender Formulierung:
Klage (nachfolgend alle 14 Eigentümer mit Namen aufgeführt, ev. hat Gegenseite einen Namen vergessen oder absichtlich nicht aufgeführt)
als Mitglieder der Gemeinschaft Eigentümergemeinschaft C....
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch die Vorsitzende Frau R.....,
sämtlichst unter Anschrift .....(nicht zutreffend, 12 Eigentümer wohnen anderweitig)
Es mag sein das hier eine Formulierung gewählt wurde um einen Nachweis für die Berechtigung der Erhöhungsgebühr zu erbringen. Die Auflistung ändert aber nicht an der Klageform als Verband Einheit oder Gemeinschaft. Erhoffe eine für mich positive Antwort.
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Konstellation ist einer der Fälle, in denen tatsächlich eine Gemeinschaft als Ganzes betrachtet werden kann. Ein Restrisiko besteht aber trotzdem.
Sie haben Recht, wenn Sie sagen, dass die Aufzählung nicht zwingend Auswirkung auf den Tatbestand der Autraggebermehrheit hat, es ist aber eine Frage der Auslegung. Darüber hinaus sagten Sie, dass es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handele. Das bedeutet, dass dieser Fall nicht die typische Fallkonstellation der häufig vor Gericht entschiedenen Sachverhalte trifft. Dabei handelt es sich mehr um WEG-Fälle. Und WEGs sind zumindest teilrechtsfähig, was ein Indiz für die einzelne Auftraggeberschaft ist. Gemeinschaften sind es typischerweise eben nicht.
Zusammengefasst würde ich Ihnen dennoch eine reelle Chance im Kostenfestsetzungsverfahren einräumen. Argumentieren Sie mit der Analogie zur WEG und den oben genannten Fundstellen.
Sollten Sie weitere Unterstützung brauchen, wenden Sie sich gerne an mich. Ich arbeite bundesweit. Im Fall der Beauftragung würden hier gezahlte Gebühren angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns