Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich gibt ein Wahlrecht für ein Pflegeheim.
Im Sozialrecht gilt der Grundsatz des selbstbestimmten Leben führen zu können.
Bereits in § 9 SGB I ist geregelt, dass bedürftige Menschen ein Recht auf wirtschaftliche Hilfe haben, die ihrem persönlichen Bedarf entspricht.
In § 9 SGB XII ist dann ausdrücklich geregelt:
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Den Wünschen muss nur dann nicht entsprochen werden, wenn es unverhältnismäßige Mehrkosten sind.
Pauschal zu behaupten dass eine kostengünstigere Einrichtung gewählt werden muss, ist insoweit auch unzulässig.
Für die Kostenübernahme kann der Sozialhilfeträger eine Prüfung vornehmen und dazu muss ein Ermessen ausgeübt werden. Allein die Kostengegenüberstellung mit anderen Einrichtungen reicht nicht. Hier muss im Einzelfall geprüft werden ob die Mehrkosten im Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
Genau dabei ist neben dem Alter und dem Gesundheitszustand auch die familiäre Bindung und die Erreichbarkeit wesentlich.
Nach Ihrer Darstellung dürfte es zu keinen Schwierigkeiten der Kostenübernahme kommen.
Auch bei einem Wechsel sind dann diese obigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Sozialhilfeträger ist aber mit einzubeziehen.
Die Aufnahme in ein Heim in Hamburg erfolgte ja gerade wegen der familiären Bindung.
Da derzeit noch die Kosten alleine gezahlt werden können, ist auch im Fall der Antragstellung der Sozialhilfeträger in Hamburg zuständig, auch wenn diese dort schon als Selbstzahlerin gelebt hat.
Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass der Mutter Leistungen bewilligt werden müssten.
So auch beispielhaft Sozialgericht Karlsruhe, 28.11.2014, Az.: S 1 SO 750/14.
Aber diese Einschätzung muss natürlich unter dem Vorbehalt stehen, dass Gesetzesänderung im Laufe der Jahre nicht vorhergesagt werden können.
Auch wird die Frage möglicher Unterhaltspflichten bei der Bewilligung von Leistungen zu berücksichtigen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle