Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Beerdigungskosten sind von den Erben zu tragen, § 1968 BGB
.
Ihrer Fragestellung nach gehe ich davon aus, dass wohl ein Testament besteht, welches die Grabpflege regelt.
Entscheidend ist also, wer als Erbe eingesetzt wurde, nur Ihr Bruder oder auch andere.
Was den Hausverkauf betrifft, so könnte evtl. ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch entstanden sein, wenn das Haus ihrem Bruder in den letzten zehn Jahren geschenkt wurde, von Ihrer Mutter.
Sollte das Haus noch im Eigentum Ihrer Mutter gestanden haben, fällt der Erlös in den Nachlass.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Lott
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es gibt kein Testament,das Haus wurde vor ca 30 Jahren überschrieben. Es ist nur fest gelegt mit dem Wohnrecht und Grabpoflege.Und wir haben nur eine minimale Abfindung bekommen.Ist nun mein Bruder der Erbe in dem Fall.?
OK, dann ist das mit dem Pflichtteil hinfällig, ich war lediglich etwas irritiert, da zunächst von einem Wohnhaus die Rede war, dann aber vom Haus Ihrer Mutter gesprochen wurde.
Wenn kein Testament aufgesetzt wurde, greift die gesetzliche Erbfolge:
Die Kinder erben zu gleichen Teilen, sollte ein Kind vorverstorben sein, treten an seine Stelle die Nachkommen.
Das übertragene Wohngrundstück sowie die Abfindungen haben hierauf keine Auswirkungen, grundsätzlich sind Sie, Ihr Bruder, sowie die übrigen Geschwister Erben zu gleichen teilen und müssen somit gemeinsam die Beerdigungskosten tragen.
Ebensowenig hat die Grabpflege hieraus Auswirkungen. EIne Grabpflege regelt, dass Ihr Bruder sich um das Grab zu kümmern hat. Die Beerdigung selbst ist hier quasi vorgelagert und davon nicht umfasst.
Eine Möglichkeit wäre, wenn Sie dies vermeiden wollen, das Erbe auszuschlagen, §§ 1942ff BGB
. Dies macht jedoch nur dann Sinn, wenn der Nachlass überschuldet ist; Sprich, wenn nichts mehr da ist, was die Nachlasskosten (etwa Beerdigung) begleichen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Lott
Rechtsanwalt