Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu Frage 1:
Eine abschließende Beurteilung müsste letztlich das Gericht treffen. Auch liegt mir der Vertrag im Wortlaut nicht vor.
Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist der Satz
"Sollte sich einer dieser Interessenten innerhalb der folgenden 8 Monate zum Erwerb entscheiden, behält der Makler den Anspruch auf Provision."
im vertraglichen Kontext so zu deuten, dass hiermit der Ablauf der 6 Monate der Maklertätigkeit bzw. genauer mit Übergabe der Liste der potentiellen Interessenen, welche innerhalb dieser 6 Monate vom Makler "generiert" wurden, gemeint ist.
zu Frage 2:
Da es sich nur um ein Anschreiben des Maklers handelt, dieses von Ihnen nicht bestätigt wurde und somit lediglich als Behauptung/Meinung des Maklers darstellbar ist, hat diese für Sie keine rechtsverbindliche Wirkung.
Eine mögliche Verpflichtung hätte - wie von Ihnen richtig erkannt - ebenfalls in dem Maklervertrag mit aufgenommen werden müssen.
Wie ausgeführt kann man ggf. über den genauen Wortlaut ,und die Bedeutung, welche seitens der Parteien zugemessen wurde, streiten.
zu Frage 3:
Um sicher zu gehen, und auch einen Rechtsstreit nebst den hieraus resultierenden Kosten zu vermeiden, sollten Sie mit dem Verkauf 8 Monate nach Übergabe der Liste der potentiellen Käufer (am Ende des 6 monatigen Maklerauftrags) warten. Hierdurch würden Sie sämtliche Probleme umgehen.
Weiter kann ein früherer Verkauf erfolgen, wenn Ihre Freunde nicht auf der Liste des Maklers am Ende der 6 monatigen Maklertätigkeit aufgeführt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten konnte würde ich mich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-