Sehr geehrter Ratsuchender,
auch auf die Gefahr hin, dass Ihnen die Antwort nicht gefallen wird - ohne eine entsprechende Baulast des Nachbarn zur linken Seite werden Sie das Projekt so sicherlich nicht umsetzen können.
Sie können zwar über § 56 LBO B-W eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wobei aber die Wahrscheinlichkeit der Ablehnung nahezu bei 100% liegen wird, wenn der Nachbar nicht zustimmt.
Der Abstand zum Nachbarn ist einzuhalten und das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht gewährleistet, so dass dann die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen.
Ihre offenbar bestehende Überlegung eines Bestandschutzes des bisherigen Kellers helfen leider auch nicht weiter, da dieser Bestandschutz entfällt, wenn das auf ihm stehende Gebäude abgerissen wird. Denn der Keller wird immer einheitlich zu dem auf ihm stehenden Objekt gesehen.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Sie die Außenwand stehen lassen - entscheidend ist, dass der Abriss des alten und der Neubau des neuen Gebäudes einheitlich als Neubau zu werten sein wird. Der Abriss würde also auch beim Stehenlassen einer Mauer als so bauwerkvernichtend anzusehen sein, dass der Bestandschutz eben mangels Altgebäude wegfallen würde.
Daher werden Sie die entsprechende Zustimmung des Nachbarn benötigen, so dass dann amit die Ausnahme begründet werden könnte - ohne Zustimmung sehe ich derzeit keine Umsetzungsmöglichkeit des Projektes.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg