Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die falschen Angaben von Ihnen bewusst vorgenommen wurden, so dass hier eindeutig eine Steuerhinterziehung vorliegt. Damit wären wir tatsächlich bei einer 10-jährigen Verjährungsfrist hinsichtlich der nach zu erklärenden Einkünfte.
Zu der hinterzogenen (verkürzten) Steuer würden noch Zinsen (0,5% pro vollem Monat / § 238 AO
) und Säumniszuschläge (1% für jeden angefangenen Monat der Säumnis / § 240 AO
) hinzukommen.
So die Höhe der hinterzogenen Steuern sich in dem angegebenen Maße befindet, wird es wohl bei einer Geldstrafe bei einer Verurteilung bleiben. Diese wird regelmäßig in Tagessätzen festgelegt und diese richten sich nach Ihrem monatlichen Einkommen.
Je nach Region kann die Strafzumessung höchst unterschiedlich ausfallen, in Hannover kann die Strafe rund 2.000 Euro betragen (34 Tagessätze x 60 Euro, in München hingegen kann man im Idealfall mit 300 Euro (5 Tagessätze x 60 Euro) Buße davonkommen.
Ob die Berechnung richtig ist kann ich leider nicht sagen, da sich die Höhe Ihres Steuersatzes (40%) nach der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens richtet, die von Ihnen angegebene Richtung könnte aber zutreffend sein.
Nun zu Ihrer letzten Frage, ist eine Selbstanzeige sinnvoll? Hmmm … das hängt davon ab, ob Ihnen die ggf. ins Haus stehende hoheitliche Anzeige mit der Eröffnung eines Strafverfahrens schlaflose Nächte bereitet oder Sie sich aus anderen Gründen gedenken rein waschen zu müssen.
Wenn die o.g. etwa insgesamt anfallen 10.000 Euro Steuerschulden nicht gezahlt werden können, steht Ihnen eventuell auch ein Offenbarungseid ins Haus, der auch einen entsprechenden Schufa-Eintrag zur Folge hat und damit Ihre Kreditgeschäfte erheblich gefährdet. Darüber hinaus kommen noch eventuell Anwalt- und/oder Steuerberatungskosten auf Sie zu und ich muss Ihnen ehrlich sagen, bei mir würden Sie eine Stundensatzvereinbarung oder die doppelte 2,5 Geschäftsgebühr angeboten bekommen. Denn so eine Nacherklärung ist aufwendig, muss am Ende genau sein und der Schriftverkehr mit dem Finanzamt und der Steuerfahndung bzw. der Staatsanwaltschaft, denn ein Ermittlungsverfahren wird in jedem Fall eröffnet, ist äußerst anstrengend und zeitaufwendig.
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Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Diese Antwort ist vom 20.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Was heißt Säumniszuschlag genau, wird er genauso berechnet wie die Zinsen für die Steuerschulden, also wie zum Beispiel die 250€ aus 2006 von Anfang an monatlich bis dato ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und bedürfen keiner behördlichen gesonderten Entscheidung. Sie entstehen immer dann, wenn eine Steuerschuld nicht fristgemäß entrichtet wurde.
Nun werden ja Ihre Einkünfte nicht separat entsprechend der Nacherklärung berechnet, sondern den damals erklärten Einkünften hinzugerechnet und daraus die Steuer für den einstigen Zeitpunkt vor 10 oder 9 Jahren (Beispiel) neu bestimmt. Entsprechend hätten Sie auch berits zum damaligen Zeitpunkt den nun ggf. entstehenden Steuerzahlbetrag entrichten müssen, wass Sie aufgrund des Verschweigens nicht getan haben.
So wird jedes Steuerjahr entsprechend neu berechnet und die Steuer führ jedes Jahr neu festgesetzt und so behandelt, als wäre die zu zahlende Einkommenssteuer zum damaligen Zeitpunkt zu zahlen gewesen.
Entsprechend sind Sie mit Ihrer Zahlungsverpflichtung säumig, was nach § 240
Abgabenordnung den Anfall eines Säumniszuschlages in Höhe von 1% pro angefangenem Monat der Säumigkeit nach sich zieht.
Schulden Sie beispielsweise seit 60 Monaten einen Betrag von 600 Euro beträgt der zusätzlich zu zahlende Säumniszuschlag (60*600Euro/100) 360 Euro.
Die Säumniszuschläge sind auf keinen Fall eine zu vernachlässigende Größe in der Rechnung.
So Sie glaubhaft vorbringen können, Sie hätte die fehlenden Angaben nur vergessen, wären wir bei einer fahrlässigen Steuerverkürzung. Hier wären lediglich die letzten 5 Jahre zu berücksichtigen und die ganze Sache würde jedenfalls ggü dem Finanzamt erheblich günstiger.
Ob das jedoch möglich ist, bleibt fraglich, außerhalb einer entsprechenden strafrechtlichen Entscheidung, zu der es ja bei einer Selbstanzeige bei Erfüllung aller Zahlungen regelmäßig gerade nicht kommt, ist das FA lediglich verpflichtet den "Denkgesetzen" (Zitat Bundesfinanzhof!) entsprechend zu der Überzeugung zu gelangen, dass die Tat fahrlässig und gerade nicht vorsätzlich begangen wurde.
Die Chancen hierfür stehen nicht besonders gut. Seltsamer Weise fühlen sich die Mitarbeiter der deutschen Finanzbehörden doch sehr dazu auserkohren dem deutschen Fiskus besonders viele Einkünfte zu verschaffen. Man munkelt entsprechende Karrierebestrebungen/-motivationen könnten damit verbunden sein.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt Aachen