Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben im Internet eine Bestellung getätigt und diese innerhalb von 14 Tagen widerrufen und die Lieferung zurückgesendet.
Jedoch fehlt ein Beleg über die Einlieferung/Versendung.
Sie durften die Bestellung mittels Fernabsatzvertrag widerrufen (§ 312c
, 312g
, 355 Abs. 1 BGB
).
Auf Grund des Widerrufs mussten Sie die Bestellung innerhalb von 14 Tagen zurücksenden (§ 355 Abs. 3 S. 1, S. 3 BGB
, § 357 Abs. 1 BGB
).
§ 357 Abs. 4 S. 1 BGB
: "Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat."
Da Sie den Kaufpreis noch nicht gezahlt haben, kann der Unternehmer diesen noch fordern.
Die Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer (§ 355 Abs. 3 S. 4 BGB
).
Sie müssen aber beweisen, dass die Lieferung zurückgesendet bzw. abgesendet wurde.
> Teilen Sie dem Unternehmen mit, dass und wann die Lieferung zurückgesendet wurde. Wenn es einen Zeugen gibt, können Sie diesen benennen. Ideal wäre der Rücksendebeleg gewesen.
> Wenn Sie die Rücksendung nicht beweisen können, so gilt diese als nicht durchgeführt, sodass der Händler auch 1,5 Jahre später (sogar bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung Ende 2018) noch die Zahlung des Kaufpreises verlangen kann. D.h. Sie müssen zahlen, so als hätten Sie den Griff nicht zurückgesendet, leider.
> Ob eine vergleichsweise Lösung möglich ist, kann hier nicht abgeschätzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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