Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird eine Umschreibung des Erblasserkontos erst möglich, wenn der Bank die Erbenlegitimation nachgewiesen wird durch Erbschein oder Testament mit Eröffungsprotokoll des Amts- bzw. Nachlassgerichts. Bis dahin wird das Konto des Verstorbenen grundsätzlich als sog. Nachlasskonto geführt. Sofern aber einer der Erben über eine wirksame Bankvollmacht über den Tod des Erblassers verfügt, ist dieser allein aufgrund der Vollmacht grundsätzlich gegenüber der Bank berechtigt und kann Verfügungen und Änderungen vornehmen. Dies obwohl gemäß § 2038 BGB
die Erben gemeinschaftlich die Nachlasswerte verwalten. Das Problem ist, dass die Bankvollmacht über den Tod hinaus sofort gültig ist. Die übrigen Erben können diese Vollmacht aber wirksam widerrufen. Dies sollte nunmehr unverzüglich gegenüber der Bank schriftlich erfolgen mit entsprechender Empfnagsquittierung. Der Widerruf kann in diesem Fall auch nur von einem Erben erfolgen. Dies genügt grundsätzlich zum Widerruf. Weitere Unterlagen,mit denen der Schwester nunmehr eine weitergehende Erbenvollmacht von den übrigen Erben eingeräumt werden soll, sollte und muss von Ihnen nicht unterschrieben werden, wenn Sie kein Vertrauen mehr zu der Schwester haben. Ggf. ist durchaus ein Erbscheinverfahren anzustrengen. Ob dies im Einzelfall aber erforderlich ist, oder zur vollständigen Interessenwahrung die Vorlage des Testaments mit Eröffnungsprotokoll genügt, sollte vor Ort von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Auch brauchen Sie sich grundsätzlich nicht damit einverstanden erklären, dass nunmehr weitere Beträge von anderen Erblasserkonten auf das umgeschriebene Konto gebucht werden können. Sie sollten die fragliche Bank vielmehr den Widerruf über die näheren Umstände bzw. die Erbensituation schriftlich in Kenntnis setzen unter Legitimierung als Erbe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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