Sehr geehrter Fragesteller,
ja, die Tochter Ihrer Frau hätte das ganz normale Erbrecht eines Kindes. Dieses ist nicht davon abhängig, ob zwischen ihr und der Mutter ein (guter) persönlicher Kontakt besteht oder nicht.
Zwar könnte Ihre Frau sie sodann testamentarisch als Erbin ausschließen, zumindest einen Anspruch auf ihr Pflichtteilsrecht hätte sie sodann aber.
Wenn Sie Ihrer Frau ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen, hat dies hingegen nichts mit der Tochter zu tun.
Da das Wohnrecht zeitlich mit dem Tod Ihrer Frau enden würde, fiele nichts in die Erbmasse, was es auszugleichen geben würde.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin