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Diese Antwort ist vom 01.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Anspruch auf Kindergeld hat nach § 62 Abs. 1 ESTG, wer im Inland einen Wohnsitz oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Wenn Sie Grenzgänger sind und in der Schweiz arbeiten, erscheint fraglich, ob Sie tatsächlich in Deutschland Einkommensteuer zahlen.
jedenfalls haben Sie in Deutschland einen Wohnsitz und dürften daher die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllen.
Ich kann daher nicht nachvollziehen, warum Ihnen das Kindergeld gestrichen wurde und gezahltes Kindergeld zurückgefordert wird.
Viellecht teilen Sie im Rahmen einr kostenlosen Nachfrage mit, mit welcher BEGRÜNDUNG die Familienkasse seine Entscheidung versehen hat.
2.
Nach § 64 Abs. 1 ESTG wird für jedes Kind nur einmal Kindergeld gezahlt.
Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, so können die Eltern untereinander den Berechtigten bestimmen (§ 64 Abs. 2 ESTG).
Sofern Ihre Ehefrau anspruchsberechtigt ist, könnte bestimmt werden, dass das Kindergeld an Ihre Ehefrau gezahlt werden soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
01.01.2017 | 12:14
Okay ich schreibe ihnen die offizielle Begründung:
"Nachdem es sich vorliegend um einen überstaatlichen Sachverhalt handelt, sind neben den nationalen Regelungen auch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 einschlägig. Hiernach sind insbesondere Die Koordinierungsregelungen zur Lösung der Anspruchskonkurrenzen zu beachten.
Sofern Ansprüche Auf Familienleistungen auf unterschiedlichen Gründen beruhen, ist folgende Rangfolge gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr . 883/2004 zu beachten: Vorrangig sind Ansprüche in dem Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Liegt keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit vorm sind Ansprüche in dem Staat, nach desen Rechtsvorschriften eine Rente bezogen wird, maßgeblich. Liegt keine Beschäftigung oder selbständige Ewerbstätigkeit vor und wird auch keine Rente bezogen, sind Ansprüche in dem Staat, in dessen Gebiet die Person ihren Wohnsitz hat, entscheidend.
Nach den Feststellungen der Familienasse wohnt Ihre Ehefrau im fraglichen Zeitraum in Deutschland.
Der konkurrierende Anspruch wird durch die Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgelöst beziehungsweiße es ist eine gleichgestellter Tatbestand im Sinne des Beschlusses F1 von 12. Juni 2009 der Verwaltungskommission der Europäischen Union gegeben.
Deutsches Kindergeld ist daher Nachrangig und nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zu der in der Schweiz zustehenden Leistungen zu gewähren. "
Das haben die mir geschrieben, trozdem war ich der Meinung das uns Kindergeld zusteht. Kann ich das nicht einfach auf meine Frau übertragen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.01.2017 | 16:39
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat ist es so, dass Sie in der Schweiz Anspruch auf Kinderzulage haben und das deutsche Kindergeld nachrangig ist.
Das ergibt sich auch aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 ESTG. Danach wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt werden.
Die Familienkasse hat aber angedeutet, dass Differenzkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages in Betracht kommt. Das sollte geprüft werden.
Ein Kindefrgeldanspruch Ihrer Ehefrau könnte nur in Betracht kommen, wenn sie selbst die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Da auch Kindergeld zurückgeforert wird, rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann