Sehr geehrte Ratsuchende,
ich muss zunächst davon ausgehen, dass die Berechnung auf Grund der Erwerbsunfähigkeit des Vaters überprüft worden ist; anderenfalls muss dieses nachgeholt werden. Die Herabsetzung hängt von den Einkünften - Erwerbsunfähigkeitsrente - ab.
Bitte beachten Sie, dass der Selbstbehalt bei einem Nichterwerbstätigen geringer ist.
Staatliche Hilfen in der von Ihnen gewünschten Form sind nicht gegeben.
Nach Ihren Angaben haben Sie bereits die notwendigen Anträge gestellt, die nach Ihrer Schilderung auf Grund Ihres Einkommens abgelehnt worden sind.
Sie können aber versuchen, noch indirekt Hilfeleistungen zu erhalten.
Dazu gehört der gesonderte Wohngeldantrag. Das Wohngeld ist zwar auch einkommensabhängig. Dennoch lohnt sich der Antrag.
Weiter könnten Sie die Befreiung von Rundfunkgebühren beantragen.
Ob diese Anträge Erfolg haben, hängt aber auch von Ihrem Einkommen ab.
Befinden Sie sich in einem absoluten Notfall gibt es zumindest zur Überbrückung der Notlage Stiftungen für Alleinerziehende, die nach Prüfung unter Umständen Hilfe leisten.
Darüberhinaus müsste noch weiter geprüft werden, ob der Vater tatsächlich auch nicht in der Lage ist noch eine Nebenbeschäftigungen auszuüben, mit der er zumindest einen weiteren Betrag zahlen könnte. Insoweit müssen weitere Informationen über die Erwerbsunfähigkeit bekannt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle