Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Forderung, so sie denn existiert, verjährt zum Jahresende 2016. Daher wird die Gegenseite vermutlich spätestens am 31.12.2016 einen Mahnantrag beim Mahngericht stellen. Dann ist die Verjährung gehemmt.
Das Inkassobüro kann eigene Mahnkosten grundsätzlich in Rechnung stellen, auch wenn es in eigener Sache tätig wird. Allerdings dürfen durch die Beauftragung des Anwalts keine doppelten Kosten entstehen, Sie sollten die entsprechenden Rechnungen daher genau prüfen (lassen).
Gemäß § 286 Absatz 3 BGB
sind Sie 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, wenn Sie in der Rechnung darauf hingewiesen wurden. Daher muß die Gegenseite beweisen, wann Sie die Rechnung erhalten haben und dass darauf der entsprechende Hinweis auf den drohenden Verzug enthalten war. Wenn die Rechnung von Februar 2016 den Hinweis enthält, sind Sie dementsprechend seit März 2016 (Februar plus 30 tage) in Verzug.
Allerdings muß die Gegenseite die Zählerstände nachweisen.
Ich empfehle, die damaligen Zählerstände etc nach Möglichkeit zu rekonstruieren (nachfolgende Rechnungen aus folgenden Jahren wären sehr hilfreich) und die Gegenseite auffordern, die Ableseprotokolle nachzuweisen. Auch sollten Sie einen örtlichen Anwalt einschalten und sich darauf vorbereiten, dass Anfang nächsten Jahres ein Mahnbescheid bei Ihnen eintrifft, d.h. Sie sollten regelmäßig den Briefkasten leeren.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für die Antwort,
gilt denn das Schreiben des Inkassobüros aus den Frühjahr als Rechnung? Oder muß diese separat ausgewiesen werden? Die Flexstrom GmbH selbst hat mir nie eine Rechnung oder Mahnung zugestellt. Das erste Schreiben des Inkassobüros aus dem Frühjahr 2016 enthält Vertragsnummer, Zählernummer und meine damalige Adresse. Im zweiten Schreiben aus dem November diesen Jahres wird zusätzlich ein Zählerstand angegeben. Gilt das als eine Rechnung?
Vielen Dank für die Antwort,
gilt denn das Schreiben des Inkassobüros aus den Frühjahr als Rechnung? Oder muß diese separat ausgewiesen werden? Die Flexstrom GmbH selbst hat mir nie eine Rechnung oder Mahnung zugestellt. Das erste Schreiben des Inkassobüros aus dem Frühjahr 2016 enthält Vertragsnummer, Zählernummer und meine damalige Adresse. Im zweiten Schreiben aus dem November diesen Jahres wird zusätzlich ein Zählerstand angegeben. Gilt das als eine Rechnung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Rechnung muß beide Zählerstände, die verbrauchte Menge, den Preis pro KWh und den Gesamtbetrag ausweisen. Daher zählt das Schreiben vom Februar nicht als Rechnung, je nach Ausgestaltung aber das Schreiben vom Ende November.
Das wiederum bedeutet, dass der Betrag noch gar nicht fällig wäre und dementsprechend die Zinsen, Inkassobüro- und Anwaltskosten mangels Verzug nicht berechnet werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt