Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Sichtschutzzäune sollen den Einblick in ein Grundstück verhindern und haben die gleiche Funktion wie eine Einfriedung. Auch wenn es wie im beschriebenen Fall nur eine Einfriedung (Sichtschutz) von 4 Metern Länge handelt. So gesehen handelt es sich hier um eine Teileinfriedung im Sinne des Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212898#30.
Nach § 28 BbgNRG kann jeder Grundstückseigentümer von dem Nachbarn die Einfriedung nach den hier beschriebenen Regeln verlangen. Insoweit regelt das Gesetz nur den Fall, in dem von einer anderen Person ein Tun (das Einfrieden) verlangt werden kann. Nicht aber den von Ihnen beschriebenen Fall.
Im Sinne des WEG-Rechts kann mit dem Sondernutzungsrecht belasteten Teil grundsätzlich nach Belieben verfahren werden, solange hierdurch nicht die Rechte der Übrigen Miteigentümer außerhalt des Sondernutzungsrechts über Gebühr beeinträchtigt werden.
Grundsätzlich würde ich hier, ohne die genauen örtlichen Gegebenheiten zu kennen, davon ausgehen, dass die übrigen Miteigentümer durch eine Sichtschutzwand mit den genannten Maßen nicht über Gebühr in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
Bedenken Sie aber, dass dies in der Regel Einzelfallentscheidungen sind, die stark von der jeweiligen Argumentation der Betroffenen abhängen.
Ob der Mieter des Teils der WEG, dass mit dem Sondernutzrecht belegt ist, berechtigt ist, diese „bauliche" Einrichtung vorzunehmen, wäre dem Mietvertrag zu entnehmen. Hier kommt es außerdem darauf an, ob die „bauliche" Einrichtung eher als feste Einrichtung oder als leicht entfernbare Installation gesehen werden kann. Gegen Letzteres wäre wohl grundsätzlich nichts einzuwenden, da diese bei Beendigung des Mietverhältnisses leicht entfernt und der Ursprungszustand wieder hergestellt werden kann.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen