Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Übernahme der Krankenfahrten durch die Krankenkasse ist an enge Voraussetzungen gebunden, die u.a. sich auf die gegebene Pflegestufe und die vorliegende Schwerbehinderung beziehen. Nur in diesem Zusammenhang erfolgt die Kostenübernahme für Fahrten zu erforderlichen Arzttermine unter vorheriger Abstimmung mit der Krankenkasse. Das Sozialamt erbringt Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Anknüpfungspunkt ist diesbezüglich die vorliegende Pflegebedürftigkeit. Leistungen in diesem Kontext werden gemäß § 60 SGB XII erbracht. In diesem Zusammenhang übernimmt der Leistungsträger grundsätzlich alle für die notwendige Pflege erforderlichen Leistungen vom in voller Höhe. Private Taxifahrten, z.B. zu Freunden und Bekannten o.ä, sind insoweit grundsätzlich keine zur notwendigen Pflege erforderlichen Leistungen und werden grundsätzlich nicht getragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen