Sehr geehrter Ratsuchender,
ob der Bürge diese Möglichkeit hat, hängt von der Form und dem genauen Wortlaut der Bürgschaftserklärung ab.
In der Regel wird es eine selbstschuldnerische Bürgschaft sein.
Das bedeutet, dass der Gläubiger direkt an den Bürgen herangehen kann.
Er muss als nicht abwarten, ob der Hauptschuldner zahlt.
Weiter wird in der Regel auf die Einrede der Vorausklage verzichtet worden sein.
Dann kann der Gläubiger den Bürgen unabhängig von erfolglosen Zwangsvollstreckungen für die Verpflichtungen des Hauptschuldners haftbar machen.
Das bedeutet, B kann mit einem zweiten Prozess verklagt werden.
Ist im Erstprozess ein Urteil gegen den Hauptschuldner erwirkt, so kann aber der Bürge im zweiten Prozess gegen sich geltend machen, dass die Hauptschuld nicht besteht.
Das Urteil gegen den Hauptschuldner bewirkt keine Rechtskraft gegen den Bürgen. Das ergibt sich aus §§ 322
, 325 ZPO
(BGH, Urteil vom 09.03.2993, Az.: XI ZR 179/92
).
B kann den Fall also wieder aufrollen.
Ob allerdings B tatsächlich eine Chance hat, sehe ich nach Ihrer Darstellung nicht. A hat die Obliegenheiten verletzt. Sofern kein Versicherer eintritt, wird die Firma gegen A den Anspruch haben, d.h. die Hauptschuld hat Bestand.
Aber das ist wirklich nur eine erste Einschätzung, da man den gesamten Fall und alle Umstände kennen müsste. Das ist bei der Erstberatung so nicht möglich, so dass Sie einen Rechtsanwalt beauftragen sollten, die Erfolgsaussichten ergänzend zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 21.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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