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Diese Antwort ist vom 19.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es handelt sich vorliegend um eine Standard-Vertragsklausel nach der die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gleichlaufend sind. Die Klausel ist wirksam.
Die gesetzliche Kündigungsfrist orientiert sich an der Dauer des Arbeitsverhältnises.
In Ihrem Fall besteht das Arbeitsverhältnis seit 13 Jahren. Die (gesetzliche) Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, und aufgrund der vertraglichen Klausel entsprechend auch für Sie, beträgt 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
19.11.2016 | 20:52
Danke für Ihre Antwort.
Gibt es eine Möglichkeit diese 5-Monatsfrist zu umgehen?
Was passiert wenn ich mit der gesetzlichen Frist von 4 Wochen kündige?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.11.2016 | 14:53
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können sich mit dem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Dann kann die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt frei vereinbart werden.
Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Kündigungsfrist jedoch nicht einseitig verkürzt werden. Wenn Sie die Kündigung mit 4 Wochen aussprechen, so gilt die Kündigung wie als wenn diese mit der richtigen Frist ausgesprochen worden wäre. Das Arbeitsverhältnis endet demnach erst mit einer Frist von 5 Monaten zum Monatsende.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
Rechtsanwalt