Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Einholung der Deckungszusage von der Versicherung die Angelegneheit des Mandanten. Hat sich der Rechtsanwalt allerdings bereit erklärt mit der Rechtsschutzversicherung zu kommunizieren, so hat er die Pflicht, diese über den Versicherungsfall in Kenntnis zu setzen und eine Deckungszusage vor dem Tätigwerden zu verlangen. Dabei wird der Schriftverkehr mit der Versicherung als eine andere Angelegenheit behandelt und somit getrennt Vergütungsfähig. Viele Rechtsanwälte sehen aber von dieser Vergütung im Rahmen der Mandantenbetreuung ab.
Sollte deshalb der Rechtsanwalt sich im Hinblick auf die Kommunikation mit Ihrer Versicherung bereit erklärt haben, so war er auch verpflichtet die Deckungszusage einzuholen. Beim Ablehnen der Deckungszusage richtet sich die Sachlage nach Vereinbarung. Wenn Ihrerseits keinerlei Tätigkeit ohne den Versicherungsschutz erwünscht war, so hätte sich der Anwalt an diese Abmachung halten müssen.
Im Hinblick auf den Vollstreckungsbescheid können Sie dagegen Einspruch einlegen. In diesem Fall geht die Sache vor den zuständigen Gericht. Dabei müssen Sie beweisen, dass Sie die Auftragserteilung ausdrücklich unter den Vorbehalt des Versicherungsschutzes gestellt haben. Sollte Ihnen der Beweis gelingen, so ist eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts gegeben, weshalb er u.u. seinen Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit verwirkt haben könnte.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14. November 2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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