Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Dies bezieht sich mindestens auf alle vertragswesentlichen Pflichten. Zu diesen gehört auch die Frage, was wann auf welche Art und Weise bezahlt werden soll. Eine einseitige Änderung der bereits vereinbarten Zahlungsbedingungen ist daher grundsätzlich nicht möglich. Sie benötigen hierfür für jeden Einzelfall die Zustimmung des jeweiligen Kunden.
Sollten Sie in Ihren Verträgen sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und in diesen ein so genannter Änderungsvorbehalt enthalten sein, könnte die Beurteilung anders ausfallen. Durch einen Änderungsvorbehalt kann sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, den Vertragsinhalt in gewissen Grenzen zu ändern. Auch hier gilt jedoch, dass die Veränderung von grundlegenden Rechten und Pflichten im Zweifelsfall unzulässig ist. Ein wirksamer Änderungsvorbehalt setzt voraus, dass er auf sachlichen Gründen beruht und klar und deutlich ist. Der Vertragspartner muss bereits aus dem Vorbehalt erkennen können, wann und unter welchen Voraussetzungen er mit einer Änderung des Vertrags rechnen muss.
Die von Ihnen hier geplante Änderung scheint jedoch nicht auf einem sachlichen Grund zu beruhen, der in diesem Zusammenhang relevant wäre. Es genügt nicht, wenn Sie sich dafür entscheiden, die Zahlungsmodalitäten zu ändern, weil Ihnen dies zum Beispiel eine größere finanzielle Sicherheit gibt.
Im Ergebnis dürften Sie bei Bestandskunden eine entsprechende Vertragsänderung daher nur wirksam vereinbaren können, wenn der jeweilige Kunde einer solchen Änderung ausdrücklich zustimmt.
Ich hoffe, meine Ausführungen haben Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen können. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt