Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage,
"Ist die Versicherung bei einen BAK-Wert von 0,12 Promille berechtigt, die Kasko- und/oder Fahrerschutz-Entschädigung zu kürzen? Und wenn ja, in wie weit?",
beantworte ich wie folgt.
§ 81 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt:
"Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen."
Über die Versicherungsbedingungen kann auch § 28 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 VVG
zur Anwendung kommen.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen
(BGH v. 14.06.2005 - VI ZR 185/04
), d.h. wenn Sie hätten erkennen können, dass Sie ein Fahrzeug nicht mehr hätten sicher führen können.
Da zum Zeitpunkt des Unfalls allenfalls 0,12 Promille vorlagen, ist nicht einmal relative Fahrunfähigkeit (ab 0,3 Promille) gegeben, wenn es keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen habe. Der Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist unwahrscheinlich. Zudem ist der Wert noch nicht einmal gem. § 24a StVG
bußgeldbewehrt.
> Daher liegt bezüglich des Alkohols keine grobe Fahrlässigkeit vor und die Kaskoversicherung kann die Leistung nicht kürzen. Der Alkohol war nicht ursächlich für den Unfall.
(Bei 0,59 Promille und damit relativer Fahruntüchtigkeit hat das OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2010 - 20 U 74/10
ohne entlastende Umstände eine Kürzung von 60% vorgenommen.)
> Das OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2000 - 20 U 229/99
hat jedoch entschieden, dass "bei Aquaplaning [...] bei erkennbaren Wasserständen, Warnhinweisen oder erheblich erhöhter Geschwindigkeit" grobe Fahrlässigkeit vorliegen kann. Dann ist eine Kürzung von 30 bis 75 % möglich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Geschwindigkeit, d.h. der Schwere des Verschuldens.
Bei Problemen mit der Versicherung sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen und in die polizeiliche Ermittlungsakte Einsicht nehmen lassen.
Auch haben Sie die Möglichkeit, bei Bedarf über den Versicherungs-Ombudsmann die Entscheidung der Versicherung konstenfrei kontrollieren zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
Danke schön für Ihre Antwort. Mir ist jedoch dabei einen Aspekt offen geblieben.
Laut AGB der Versicherung prüft sie die grobe Fahrlässigkeit nicht, es sei denn der Fahrer führt den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei.
Wird in diesem konkreten Fall mit 0,12 Promille der Versicherung die Prüfung der groben Fahrlässigkeit ermöglicht?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wegen des Alkohols wird es keine Prüfung geben, weil es bei 0,12 Promille am Ursachenzusammenhang zwischen Alkohol und Unfall ("infolge") fehlt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt