Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Seine Ehefrau kann dieses ohne weiteres nicht erledigen, obgleich sie natürlich der Ausländerbehörde gegenüber einer Anzeige abgeben kann, was die Trennung anbetrifft.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (endgültige und nicht nur vorübergehende Trennung der Ehegatten) als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ehegatte bis dahin einen gültigen Aufenthaltstitel hatte, was hier gegeben ist.
Auch eine Verlängerung über dieses eine Jahr hinaus ist grundsätzlich möglich.
Von daher hatte er soweit nichts zu befürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen