Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte die aufgeworfene Frage gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung.
Ein Pflichtteilsrecht kann nur Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten/Lebenspartnern zustehen.
Das 3. Kind der F hatte demnach, da nicht von M adoptiert, einen Pflichtteilsanspruch nur beim Tod der F. Dieser wurde jedoch laut Sachverhalt nicht geltend gemacht; ob er verjährt ist oder noch geltend gemacht werden kann, ist anhand der gemachten Angaben nicht zu beantworten.
Die Schlusserben sind ausschließlich Erben des M, so dass ein Anspruch des 3. Kindes wegen des Todes des M nicht besteht. Das 3. Kind ist kein Abkömmling des M.
Mit den besten Grüßen
Dr. Ralf Deutlmoser, LL.M. (USA)
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