Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Frage: Ist diese Vorgehensweise bisher richtig gewesen oder schlagen Sie einen anderen Weg vor?
Die bisherige Vorgehensweise wirft, insbesondere angesichts der anwaltlichen Beteiligung, Fragen auf. Zunächst sollten Sie seitens Ihres Rechtsanwaltes dahingehend aufgeklärt worden sein, dass eine einmal ausgesprochene Kündigung (auch nicht wenn der Kündigungsempfänger einverstanden ist) rechtlich nicht "zurück genommen" werden kann.
Ihre Rücknahmeerklärung stellt daher rechtlich allenfalls ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu den gleichen Bedingungen dar. Der Anspruch auf Karenzentschädigung dürfte hiervon jedoch grundsätzlich unberührt bleiben.
Die aus dem Textvorschlag angedachte Vorgehensweise dürfte daher, vorsichtig ausgedrückt, rechtlich unsauber sein und nach meiner Rechtsauffassung im Rahmen einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung auch kaum einer richterlichen Prüfung standhalten.
Sie sollten daher einen neuen (schriftlichen) Arbeitsvertrag entwerfen lassen, der kein Wettbewerbsverbot vorsieht und sich auf dieser Grundlage mit Ihrem Arbeitnehmer einigen. Zusätzlich bzw. gesondert müsste Ihr Arbeitnehmer rechtsverbindlich auf einen etwaigen Anspruch auf Karenzentschädigung aus dem Arbeitsvertrag vom 13.04.2015 verzichten.
2.
Zusatzfrage: Seit dem 31.03.2016 steht das Firmenfahrzeug beim Mitarbeiter. Habe ich die Möglichkeit das Fahrzeug zur Firma zu holen und dort für andere Dinge einzusetzen?
Die Überlassung eines Dienstwagens ist als sog. Sachleistung grundsätzlich Bestandteil der laufenden Vergütung.
Die von Ihnen verwendete Firmenwagenregelung würde Ihnen die Möglichkeit geben, Ihrem Arbeitnehmer einen Teil seiner laufenden Vergütung jederzeit einseitig zu entziehen. Dies ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, vgl. BGH, Az.: 5 AZR 364/04
.
Von einer Abholung des Fahrzeuges muss daher abgeraten werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei bei der Abwicklung dieses Arbeitsverhältnisses oder generell zukünftig kompetente anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
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E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Bei Ihnen fühle ich mich besser aufgehoben als bei meinem jetzigen Anwalt. Wenn ich dem jetzigen RA das Mandat entziehe, würde für die bisher angefallene Beratung und Arbeit meine Versicherung aufkommen?
Ich habe eine Selbstbeteilung.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
Soweit Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat, dürfte sie auch bei vorzeitiger Mandatsbeendigung für die bisher erbrachten Beratungsleistungen Ihres Anwaltes aufkommen.
Allerdings kenne ich weder Ihren Versicherungsvertrag noch die konkrete Deckungszusage, so dass ich hier nur Mutmaßungen anstellen kann.
Ansonsten freut es mich natürlich, wenn Sie sich gut beraten sehen. Gerne stehe ich Ihnen zukünftig mit Rat und Tat zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt