Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe zunächst davon aus, dass der Hausordnung ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft zugrunde liegt.
Grundsätzlich ist damit diese Hausordnung auch für Sie als Käufer bindend. Allerdings ist die von Ihnen zitierte Regelung nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung unwirksam. Zwar hat unter anderem der BGH einmal entschieden, dass ein per Mehrheitsbeschluss aufgestelltes Hundeverbot wirksam ist. Ein Beschluss, der die Haustierhaltung generell verbietet, wird allerdings ganz überwiegend für unwirksam gehalten, da ein solcher gegen § 13 Abs. 1 des Wohnungseigentumgesetzes verstößt, wonach jeder Eigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren kann, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen kann.
Da durch ein generelles Haustierverbot auch Tiere wie Zierfische, Meerschweinchen, Schildkröten etc. ausgeschlossen werden, die das Sondereigentum kaum verlassen und damit keine Störung für andere darstellen, wird ein solches Verbot von der Rechtsprechung überwiegend als unwirksam und ein entsprechender Beschluss als nichtig angesehen.
Von daher hätten Sie zunächst gute Aussichten, Ihren Hund in der Wohnung unterbringen zu können. Allerdings sollten Sie ggf. prüfen, wie "hundefeindlich" die Gemeinschaft tatsächlich ist, damit Ihnen nicht später die Hundehaltung durch einen wirksamen Beschluss untersagt bzw. eingeschränkt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt