Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Angaben möchte ich Ihre Anfrage beantworten, wie folgt:
Zunächst einmal müsste bekannt sein, ob gegenüber Ihrer Mutter einen Unterhaltstitel, etwa in Form eines Vergleiches, besteht. Sie geben an, dass Ihre Mutter freiwillig 400,00 € zahlt, geben jedoch an, dass eine Pfändung läuft. Da eine Pfändung einen Titel voraussetzt, bitte ich insoweit um Klarstellung, gerne im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion.
Sollte eine Titulierung vorliegen, kann dieser Titel einvernehmlich jederzeit abgeändert werden. Hierzu müssten Sie sich mit der Mutter einigen, etwa indem Sie auf eine Vollstreckung aus dem Titel verzichten, oder aber ihr den Titel als Vollstreckungsgrundlage aushändigen.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 239 FamFG; diese setzt jedoch eine wirksame Titulierung voraus, ebenso müsste hier von demjenigen, der die Abänderung begehrt (hier Ihre Mutter) vorgetragen werden, dass sich nach Abschluss des Vergleiches die zugrundeliegenden Umstände wesentlich geändert haben. Für die Wesentlichkeit zieht die Rechtsprechung eine Grenze bei ca. 10%.
Eine solche Klage müsste beim Familiengericht erhoben werden.
Weiterhin nicht ganz deutlich geht aus Ihrer Schilderung hervor, weshalb die Mutter an den Vater 20.000 € zahlen musste; auch hier können Sie gerne im Wege der Nachfragefunktion Ergänzungen vortragen.
Ich hoffe, Ihnen bei der Klärung Ihres Anliegens behilflich gewesen zu sein. Sollten Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
16.07.2016 | 14:05
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe das Problem offensichtlich nicht klar ausgedrückt.
Ich habe gegen meinen Vater eine Unterhaltsklage eingereicht und er hat aufgrund eines Vergleiches € 200,00 mtl. gezahlt.
Meine Mutter habe ich nicht auf Unterhalt verklagt, sie hat aufgrund ihres Einkommens eine Zahlung von € 400,00 mtl. geleistet. Ihr Einkommen hat sich aus Rente und Miete aus Wohneigentum meines Vaters zusammengesetzt. (Sie hat im Gegenzug keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus gemeinsamen Wohneigentum meines Elternhauses, das mein Vater alleine nutzt geltend gemacht.) Mein Vater hat 2013 die Scheidung eingereicht und gleichzeitig die Miete aus seinem Wohneigentum geltend gemacht, daraus resultiert der Beschluss, dass meine Mutter ihm nun rückwirkend die Miete zahlen muss und dazu wurde nun ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen meine Mutter erlassen. (Das Gericht hat eine Verrechnung gegen den Anspruch meiner Mutter aus Nutzungsentschädigung abgelehnt, da es sich um unterschiedliche Rechtsansprüche handeln würde.)
Ohne die Mieteinnahme hätte meine Mutter keine Unterhaltszahlung an mich leisten können. Hätte mein Vater bei seinem Einkommen jedoch die Miete angegeben, wäre mein Unterhaltsanspruch an ihn höher ausgefallen.
Nach meinem Verständnis müsste ich meiner Mutter den Unterhalt zurückzahlen und von meinem Vater dementsprechend einfordern.
Könnten Sie in dieser Angelegenheit auch meine gegenüber dem Gericht übernehmen?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.07.2016 | 22:18
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne, wie folgt:
Unterhalt an Ihre Mutter müssten Sie erstatten, wenn Ihre Mutter Ihnen gegenüber einen Anspruch aus §§ 812 ff. BGB geltend machen würde; hier könnten Sie jedoch den Einwand der Entreicherung geltend machen.
Wenn Sie gegenüber dem Vater einen höheren Anspruch aufgrund geänderter Umstände geltend machen möchten, bleibt wie beschrieben eine Abänderungsklage. Ob diese Erfolg haben kann, müsste jedoch im Einzelnen anwaltlich geprüft werden.
Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin