Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst muss ich Ihnen leider mittteilen, dass eine konkrete Prüfung der Erfolgsaussichten nicht möglich ist. Ohne Akteneinsicht ist eine seriöse Einschätzung der Erfolgsaussichten nicht möglich.
Dennoch darf ich Ihnen folgende Hinweise mit auf den Weg geben:
1.
Soweit Sie gegen den Strafbefehl vorgehen möchten, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Soweit ein fristgerechter Einspruch nicht erhoben worden ist, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Grundsätzlich ist es aber so, dass die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl auch Risiken mit sich bringt: Nach einem form- und fristgerechten Einspruch gegen den Strafbefehl kommt es zur mündlichen Verhandlung. Hierbei ist der Strafrichter in seinem Urteil nicht an den vorangegangenen Strafbefehl gebunden. Es kann also durchaus sein, dass der Richter eine höhere wie im Strafbefehl ausgesprochenen Strafe verhängt. Auch sollten Sie vorab beachten, dass – soweit Sie nach erfolgter mündlicher Verhandlung verurteilt werden – im Vergleich zum Strafbefehl die doppelten Gerichtskosten zu tragen haben.
Jedoch bestünde hier eventuell die Möglichkeit, den Strafbefehl auf den Strafbefehlsausspruch zu beschränkten. Ein solche Beschränkung hat den Vorteil, dass das Gericht im Beschlusswege entscheiden kann. Eine Verhandlung bleibt Ihnen dann erspart. Zudem gilt dann das sog. Verschlechterungsverbot – eine schwerwiegendere Strafe, wie Sie im Strafbefehl ausgesprochen worden ist, ist dann nicht möglich. Jedoch muss der Strafbefehl insoweit sorgsam begründet werden. Dies sollte unbedingt durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
2.
Ob die Einziehung des Notebooks zu Recht erfolgte, lässt sich ebenso nicht abschließend beantworten. Dies hängt davon ab, ob der Strafbefehl zu Recht ergangen ist, sie sich als tatsächlich wegen Volksverhetzung strafbar gemacht haben. Soweit dies der Fall ist, kann das Gericht tatsächlich die Einziehung solcher Gegenstände anordnen, mittels derer die Straftat begangen worden ist.
3.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen haben Sie wohl nicht zu befürchten.
Eine Kündigung würde insoweit voraussetzen, dass Sie der Arbeitgeber wegen eines arbeitsvertraglichen Pflichtverstoßes rechtswirksam abgemahnt hätte. Soweit Sie ihr Arbeitgeber nicht schriftlich abgemahnt hat, müsste dieser im Zweifel nachweisen, dass er Ihnen den Pflichtverstoß konkret vorgetragen hat, dieses Verhalten als nicht vertragsgemäß gerügt hat und im Falle einer Wiederholung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht hätte. Insoweit ist es zweifelhaft, ob Ihnen überhaupt ein arbeitsrechtlicher Pflichtverstoß vorzuwerfen ist.
4.
Letztlich kann ich Ihnen nur den Rat aussprechen, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden. Dieser hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen. Erst dann kann konkret geprüft werden, ob es in Ihrem Fall zielführend wäre, den Strafbefehl anzugreifen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten verständlichen Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Weichel
Rechtsanwalt