Anrechnung einer Abfindung auf den Beitrag einer freiwilligen Krankenversicherung
| 05.07.2016 14:16
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Frage:
Ab wann zählt die (max. 12-monatige) Anrechnung einer Abfindung auf die Beitragszahlung für eine freiwillige Krankenversicherung:
a) ab Auszahlung der Abfindung oder
b) ab Beginn der freiwilligen Krankenversicherung?
Hintergrund:
Nach mehr als 28-jähriger Betriebszugehörigkeit wurde mir 54-jährig zum Ende 2014 gekündigt. Im Januar 2015 wurde mir hierfür vom Ex-Arbeitgeber eine hohe Abfindung gezahlt. Von Januar 2015 bis Ende März 2016 erhielt ich 15 Monate lang ALG I und war somit über die Arbeitsagentur für Arbeit krankenversichert. Seit Mitte März 2016 bin ich über meine (Noch-) Ehefrau familienkrankenversichert und habe keine Einkünfte mehr.
Diesen Monat (Juli 2016) werde ich von meiner Ehefrau geschieden, wodurch ich mich nun selber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen will (bzw. muss). Seit Auszahlung der Abfindung sind also bereits 18 Monate vergangen. Im Falle der Antwort a) würde die Abfindung somit (meines Erachtens) nicht mehr auf die Krankenkassenbeiträge angerechnet.
§ 5 Abs. 5 "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) schreibt hierzu:
"Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III
ergibt."
Die Bedeutung bzw. Interpretation des letzten Halbsatzes ist mir nicht verständlich.
Viele Grüße!
Einsatz editiert am 05.07.2016 17:31:34
Eingrenzung vom Fragesteller
05.07.2016 | 17:05
Da ich eine simple Antwort "a" oder "b" erwarte (ohne weitere ausschweifende Erklärungen) halte ich 25 € für angemessen. Sollte die Frage nicht mit "a" oder "b" zu beantworten sein, bin ich bereit noch 20 € draufzulegen.
Bewertung des Fragestellers
07.07.2016 | 00:45
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Wie verständlich war der Anwalt?
Wie ausführlich war die Arbeit?
Wie freundlich war der Anwalt?
Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
"
Die Antwort auf meine Frage hat mir sehr geholfen!
Besten Dank dafür!
"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Brigitte Draudt »