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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 9 StAG regelt eine sog. Regeleinbürgerung. Insofern kann sich der Ehegatte eines deutschen bereits nach 3 Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einbürgern lassen. Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist die Sicherung des Lebensunterhaltes. Ferner müsste Ihre Frau den Sprach- und Einbürgerungstest ablegen. Ihre Rentenanwartschaft wird Ihrer Frau zugerechnet weshalb ich auch da keine Probleme sehe.
Mir erschließt sich nicht weshalb Ihre Frau den von Ihnen erwähnten Titel verlängern soll.
Als arbeitstätige EU-Bürgerin benötigt sie keinen Aufenthaltstitel wie die Bürger von Drittstaaten.
Sie sollten einfach den Antrag auf Einbürgerung stellen, die Behörde ist dazu angehalten über die Sache zu entscheiden. Dies gehört zur beliebten Vorgehensweise der ABH den Bürger durch Behauptungen ins Blaue hinein von der Antragstellung abzuhalten. Sollte der Antrag abgelehnt werden, können Sie mit Hilfe eines Rechtsanwaltes oder selbst gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
15.06.2016 | 13:53
Hallo Herr Stadnik,
danke für die schnelle Antwort.
Die Stadt Halle bezieht sich hier auf "Aufenthaltserlaubnis für ausländische Elternteile eines minderjährigen deutschen Kindes" (einfach mal in Google eingeben, kommt man auf die entsprechende Seite). Dies wäre laut deren Meinung unumgänglich, um den Prozess der Einbürgerung fortzusetzen. Das Amt also bearbeitet diesen Fall nicht weiter, solange wir diesen Titel nicht erneuern.
Meine Frau hat auch schon den Einbürgerungstest bestanden und sonst eigentlich alles erdenkliche an Urkunden, Bilder etc. eingeholt und vorgelegt. Deutschkenntnisse sind bei ihr bestens, sie ist studierte Deutschlehrerin.
Wir sind schier am verzweifeln, wie wir hier der Behörde beikommen sollen, wenn diese eine weitere Bearbeitung ohne den Aufenthaltstitel einfach ablehnt.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.06.2016 | 14:57
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Die Einreise von Unionsbürgern in einen Mitgliedstaat bedarf keines Visums. Nach drei Monaten Aufenthaltes müssen die sog. Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt werden.
Hierzu gehört auch eine Arbeitsaufnahme. Insofern erfüllt Ihre Frau zweifelsfrei die Freizügigkeitsvoraussetzungen, § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Sie braucht auch keinerlei Aufenthaltstitel.
Ich kann die Forderungen der Behörde in keinster Weise nachvollziehen.
Sie schreiben die Behörde weigert sich in die Sache zu entscheiden. Zum Einen können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter einlegen. Diese ist kostenlos und bewirkt oft, dass sich die Meinung schlagartig ändert.
Alternativ können Sie eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Halle erheben. Bei dieser müssen Sie aber mit Gerichts- und Anwaltskosten rechnen. Diese bekommen Sie aber im Falle eines Obsiegens erstattet.
Ich empfehle Ihnen aus Kostengründen zunächst eine Dienstaufischtsbeschwerde einzulegen (unbedingt schriftlich) und diese mit der Androhung einer Untätigkeitsklage zu verbinden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt