Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1) Habe ich trotz der geleisteten Zahlungen jetzt irgend eine Beweislast oder Bringschuld?
Sie sind nach wie vor in der Beweislast, die Schuld beglichen zu haben. Dieses sollten Sie gegenüber der jeweiligen Rundfunksanstalt schriftlich per Einschreiben unter Beifügung der beglichenen Haushaltsnummer tun.
2) Sind die "Festsetzungsbescheide" vollstreckbare Titel, wie darin behauptet wird, obwohl ich den Erhalt nicht unterzeichnen musste, und der Brief auch nicht als Einwurfeinschreiben erkenntlich war?
Dies ist die Rechtslage, es sei denn, dass Sie vortragen, dass auch andere Post stets nicht bei Ihnen ankommt. Sonst wird angenommen, dass Ihnen die Bescheide korrekt zugestellt worden sind.
3) Auch die aktuelle Mahnung erhielt ich als normalen Brief. Kann mir generell eine Zwangsvollstreckung, Gerichtsvollzieher oder Kontopfändung drohen, bevor ich irgend ein gerichtliches Schreiben empfangen und/oder eine Empfangsbekenntnis abgegeben habe?
Dies droht spätestens nach der ersten Zahlungserinnerung, wenn Sie keinen Vortrag leisten, warum die Schuld nicht bestehen soll. Bis sich der Gerichtsvollzieher meldet, vergehen aber in der Regel meist noch 1-2 Monate.
4) Habe ich vor Durchführung einer Zwangsvollstreckung eine Chance, diese durch Nachweis der geleisteten Zahlung abzuweisen? Besteht die Gefahr, während meinem 4-wöchigen Urlaub eine Frist zu versäumen?
Sie sollten zumindest eine Fristverlängerung beantragen und dies mit dem Urlaub begründen, da es sonst bereits an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet werden könnte, wodurch weitere Kosten entstehen. In dieser Zeit brauchen Sie aber keine Angst vor Pfändungen zu haben. Dieses braucht mehr Zeit als 4 Wochen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 (WhatsApp)
Web: http://www.anwalt-prime.de
E-Mail:
Besten Dank!
Was genau meinen Sie mit "Haushaltsnummer"?
und ist "Zahlungserinnerung"? hier synonym mit der (schon erhaltenen) "Mahnung"?
Zu Ihrer Vertetung (bei künftigen Fällen): Bedeutet Ihr Angebot "Bundesweite Mandate ohne Mehrkosten" auch, dass eventuelle Reisen zum Gerichtstermin nicht berechnet werden?
viele Grüße aus Bayern
Sehr geehrter Fragesteller,
Idee Haushaltsnummer ist Ihre Rundfunknummer. Bei einer Stellungnahme sollten Sie die Überweisungen als Kopie beifügen, auf denen diese Nummer vermerkt ist.
Die Zahlungserinnerung ist dann auch auch als Mahnung deklariert.
Bei künftigen Fällen zahlen Sie keine Mehrkosten, sprich auch keine Reisekosten, die über die Gesettlichen Gebühren eines örtlichen Anwalts hinausgehen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt