Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten :
Ich gehe davon aus, dass die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde. Bei einem Verkauf von Privat ist dies regelmäßig möglich. Ein Ausschluss der Gewährleistung hat zur Folge, dass der Verkäufer nur für solche Mängel haftbar gemacht werden kann, die er arglistig verschwiegen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Weder waren Ihnen diese - angeblichen - Mängel bekannt, noch hätten sie Ihnen bekannt sein müssen, denn eine Untersuchungspflicht des privaten Verkäufers auf ihm unbekannte Mängel besteht ebenfalls nicht.
Im Falle eines Rechtsstreits müsste der Käufer beweisen, dass ein solches arglistiges Verschweigen vorgelegen hat. Dieser Beweis ist schon grundsätzlich sehr schwer zu führen. Hier sehe ich derzeit nicht, dass es dem Käufer gelingen würde, diesen Nachweis zu erbringen.
Der Käufer dürfte nach alledem keine Ansprüche gegen Sie haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt