Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ist nach § 54
IV SGB I als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen pfändbar. D.h. erst, sobald ein gewisser Sockelbetrag überschritten wird, der den Pfändungstabellen entnommen werden kann. Dies gilt allerdings nur, wenn direkt bei der Krankenkasse gepfändet wurde. Wurde das Geld bereits vollständig auf das Girokonto überwiesen, können Sie dies innerhalb der 7-Tages-Frist vollständig abheben.
Dagegen ist Pflegegeld, d.h. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung an Pflegebedürftige, nach § 54
III Nr. 3 SGB I unpfändbar, da es zur Deckung des krankheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.ra-freisler.de" target="_blank">www.ra-freisler.de</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-medizinrecht.net" target="_blank">www.kanzlei-medizinrecht.net</a>
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 31.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
31.07.2007
|
11:34
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: http://www.ra-freisler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht