Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs mit erheblichen Einschränkungen behaftet. Sie darf weder vorgeschoben, willkürlich, rechtsmissbräuchlich, treuwidrig oder vernunftwidrig sein. Die Unterbringung der Eltern wäre hier ein legitimes Ansinnen, da ein 1 Zimmer Appartement wohl eher zu klein für zwei Personen ist. Allerdings sollten Sie zunächst abwarten bis eine solche Kündigung ausgesprochen wird. Erst dann ist eine Überprüfung der Wirksamkeit möglich.
Die Kündigung muss von dem Vermieter gegenüber allen Mietern schriftlich ausgesprochen werden. Zudem ist sie ordentlich und nachvollziehbar zu begründen, da sonst der Mieter die Wirksamkeit nicht nachprüfen kann. Ansonsten wäre sie unwirksam.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 31.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen