Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Gesellschafter C hat ausgehend von der Auszahlung von EUR 30.000,- ein monatliches Gehalt von EUR 500,- bezogen. Ein solches Geschäftsführergehalt ist der eines Minijobs vergleichbar und stellt eine geringe Vergütung dar. Zu beachten ist allerdings auch, dass etwaige Gehalztsnachforderungen für den Zeitraum vor dem 31.12.2012 verjährt sein dürften.
2. Die Bewertung der Arbeitskraft des Mitgesellschafters C könnte sich für die Jahre 2013 bis heute an der Mindestvergütung orientieren, so dass unter Nachweis der Arbeitszeit eine Hochrechnung auf das Gehalt erfolgen kann. Je nach Anzahl der geleisteten Stunden kann ein Nachberechnung des Gehaltes erforderlich sein.
3. Rein aus den Einlagen und der Regelung im Gesellschaftsvertrag- - soweit vorhanden - ergeben sich folgende Nachforderung:
A gegen B EUR 5.000,-
A gegen C EUR 15.000,-
4. Da A und B aus der Gesellschaft aussteigen wollen und hieran ein gesteigertes Interesse haben, sollten die Nachforderungsbeträge nachverhandelt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Gehaltszahlung aus den vergangen Jahren.
5. Die Angabe eines festen Ausgleichsbetrages wird aus rechtlicher Sicht nicht zu ermitteln sein. Als Argument für Verhandlungen können Sie das geringe Gehalt geltend machen sowie das entwickelte Produkt, soweit diesem ein Wert beizumessen ist. Der Wert des Produktes wäre zwischen den Gesellschafter auszugleichen, wenn ein Gesellschafter dies übernehmen wollte.
Wäre das entwickelte Produkt beispielsweise mit EUR 45.000,- zu bewerten und übernimmt dies A, könnte dies für die Ausgleichszahlungen verwendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen