Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Erbe kann damit nicht mit verkauft sein, da es erst nach dem Tod der Eltern angenommen werden kann. Zukünftige Rechte und Ansprüche hätten dann aber ausdrücklich mit in den Vertrag mit aufgenommen werden müssen.
Sonst wäre es auch ein Vertrag zu Lasten Dritter, zu Ungunsten der Eltern, die wohl hier nicht im Vertrag als Vertragspartner aufgenommen worden sind.
Nach meiner ersten Einschätzung sind aber nur die Gegenstände gemeint, die im Eigentum des Verkäufers stehen und über die er verfügen kann.
Gemeint sind also alle Gegenstände, die sich aktuell in der Wohnung befinden
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen