Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundlage der Unterhaltsberechnung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Monate, also einschließlich eventueller Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Abzugsfähig sind neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auch weitere Vorsorgeaufwendungen, insbesondere ein zusätzliche Altersvorsorge. Dies kann eine betriebliche Altersvorsorge oder auch die Tilgung eines Immobilienkredits sein, um nur zwei Alternativen zu nennen. Allerdings ist diese Vorsorge begrenzt auf 4 % des Vorjahresbruttoeinkommens pro Jahr.
Abzugsfähig sind weiterhin die berufsbedingten Aufwendungen mit pauschal 5 % des Nettoeinkommens, maximal aber 150 € pro Monat. Statt dessen können auch die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden, aber hier wird überprüft, ob eine (günstigere) Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dies ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Fahrtzeit 1,5 Stunden pro Strecke nicht überschreitet.
Auch ein Immobilienkredit oder sonstige unvermeidbare Schulden können im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplanes berücksichtigt werden. Im Gegenzug ist bei einer finanzierten Immobilie aber der Wohnwert hinzuzurechnen, also die ortsübliche Kaltmiete.
Bei Ihrem Einkommen (ich gehe davon aus, dass Weihnachtsgeld und eine eventuelle Steuerrückerstattung bereits in diesem Wert enthalten sind) und einem 5 %igen Abzug für berufsbedingten Aufwand verbleibt ein Einkommen von rund 2740 €. Durch zusätzliche Abzüge, wie die Entgeltumwandlung würde sich dieser Betrag vermindern. Die Differenz zur nächst geringeren Einkommensgruppe ist verhältnismäßig gering, so dass hier ggf. genau nachgerechnet werden sollte.
Das Einkommen von 2740 € passt zu den von Ihnen errechneten Beträgen. Wenn Sie nur Ihrer Tochter Unterhalt zahlen, wäre eine Erhöhung um eine Einkommensstufe vorzunehmen, also auf einen Tabellensatz von 429 € (Zahlbetrag: 334 €).
Allerdings: Wenn Ihre Tochter sehr viel bei Ihnen ist (ab ca. 30 % der Zeit) wird wieder einmal "herabgestuft". Eine Verpflichtung, Kleidung und Spielsachen zu kaufen, besteht nicht, dafür leisten Sie Unterhalt. Allerdings können Sie durch den nicht abgesprochenen Kauf von Kleidung nicht den Unterhalt reduzieren.
Eine ganz andere Berechnung des Unterhalts kommt nur beim reinen Wechselmodell in Frage, wenn die Betreuung tatsächlich hälftig aufgeteilt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 12.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen