Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 13 Abs. 3 SGB V hat Ihre Mutter Anspruch auf die Erstattung der angemessenen Kosten für die vorgenommenen Leistungen.
Die Behandlung im Ausland bedarf grds. der Genehmigung der Krankenkasse, da es sich allerdings um einen Unfall handelte hat die Krankenkasse zumindest die Kosten für die Behnadlung zu übernehmen, die im Inland für eine vergleichbare Behandlung angemessen sind.
Es konnte Ihrer Mutter auch nicht zugemutet werden zur Behandlung der Verletzung nach Deutschland zu reisen. Ferner dürfte es keine Probleme im Hinblick auf die Einordnung des Krankenhauses als privat geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe des Unfallortes war .
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Falls Sie ein Tätigkeitwerden in dieser Sache wünschen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen