Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn das Arbeitsverhältnis zum 31.08. endet, scheiden Sie in der zweiten Jahreshälfte aus. Sie haben dann in jedem Fall Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen / Jahr. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 c) BUrlG
.
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die tarifvertragliche Zwölftelregelung für Sie etwas günstigeres ergibt, so genanntes Günstigkeitsprinzip. Führt die Zwölftelung also dazu, dass ein Urlaubsanspruch besteht, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, ist die Regelung günstiger und damit anwendbar. Führt die Zwölftelung jedoch zum Unterschreiten des gesetzlichen Mindesturlaubs, ist sie nicht anwendbar.
Wenn Sie mir mitteilen, wie hoch Ihr Jahresurlaub ist, kann ich dies mal durchrechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für ihre kompetente Ausführung.
Laut Tarifvertrag habe ich 30 Urlaubstage.
Habe ich damit Anspruch auf die gesetzlichen 20 Urlaubstage oder ggf. sogar einen Anspruch auf die tariflichen 30 Tage?
Zum Günstigkeitsprinzip: hier hätte ich jetzt einen Anspruch von 20 Tagen errechnet (also keine Änderung)
Der Arbeitgeber möchte 20 Tage gewähren, wie ich heute erfahren habe.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Sie haben tatsächlich einen Anspruch auf 20 Urlaubstage. Diese stehen Ihnen nämlich sowohl nach Par. 5 Abs. 1 c) BUrlG (hiervon ist nur der gesetzliche Mindesturlaub umfasst), als auch nach der Zwölftelregelung zu (30:12x8=20), so dass bei beiden Berechnungen das gleiche Ergebnis herauskommt. Es ist also richtig, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen 20 Urlaubstage gewährt, wobei Sie ihn darauf hinweisen sollten, dass die Zwölftelregelung nicht generell anwendbar ist, sondern in Ihrem Fall nur zufällig beide Berechnungen zum gleichen Ergebnis kommen.
Der bereits genommene Urlaub ist dann selbstverständlich in Abzug zu bringen.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin