Guten Tag,
Sie müssen hier streng zwei Ebenen unterscheiden:
1.
Gesetzliche Gewährleistung, die Ihnen ausschließlich Ihr Verkäufer zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache für die Mangelfreiheit schuldet.
Die gewöhnlichen gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüche auf Lieferung mangelfreier Ware dürften also seit September 2015 nicht mehr gegen Ihren Verkäufer durchsetzbar bestehen.
2.
Hiervon zu unterscheiden sind etwaige Garantien des Herstellers.
Dass die Herstellergarantie nicht greift, wenn Fremdmittel genutzt wurden, haben Sie bereits nachlesen können. Aus einer genaueren Prüfung des Garantietextes könnte sich womöglich noch ergeben, dass dieser Ausschluss gar nicht wirksam und der Hersteller womöglich durchaus heranziehbar ist. Dies lässt sich allerdings nur durch vollständige Prüfung des Garantietextes näher prüfen.
3.
Zudem teilen Sie mit, dass gegen Kauf teurer Imprägnierungen eine "Garantieverlängerung" von zwei auf drei Jahre angeboten wurde.
Hierbei muss nun abgegrenzt werden, ob es sich um eine Gewährleistungsverlängerung des Händlers, um eine eigenständige Garantie des Verkäufers oder aber eine durch den Verkäufer "mitgegebene" Garantie des Hersteller handelte.
Dies muss ausgelegt werden; es müssen also zunächst alle Kaufunterlagen ausgewertet werden, um hierzu eine abschließende Einschätzung abgeben zu können.
Es ist also durchaus möglich, dass Sie noch vertragliche Ansprüche direkt gegen den Verkäufer haben und insoweit direkt gegen den Verkäufer vorgehen können.
4.
Schließlich besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass der Händler sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er den Inhalt der Garantiebedingungen des Herstellers kennend, gerade zu jenen Pflegemitteln rät, die zu einem Ausschluss führen. Hier käme es in einem Gerichtsverfahren entscheidend auf den genauen Verlauf des Gespräches und auch auf dessen Beweisbarkeit an.
5.
Eine erfolgreiche Anfechtungsmöglichkeit des Kaufvertrages sehe ich dagegen eher nicht. Ebenfalls dürfte ein Ersatz für aufgewendete Urlaubstage eher nicht in Betracht kommen.
6.
Da Sie rechtsschutzversichert sind, empfehle ich Ihnen, dass Sie mir einfach sämtliche Unterlagen zeitnah zukommen lassen, mich bei Ihrer RSV die Deckung für die Mandatierung einholen lassen und ich dann ganz genau für Sie prüfe, ob, inwieweit und gegen wen noch mit Erfolg vorgegangen werden kann. Sollten die Unterlagen allein nicht aufschlussreich sein, telefonieren wir noch einmal zum genauen Ablauf des Verkaufsgesprächs und vor allem auch zur Beweissituation. Zunächst würde ich aber gern die Unterlagen vollständig auswerten wollen.
Insoweit würde dann natürlich auch die Korrespondenz mit dem Verkäufer durch mich übernommen werden, sodass auch der Verkäufer sofort merkt, dass Sie nun anwaltlich vertreten sind - was durchaus Sinn macht.
Ihre hier gezahlte Gebühr rechne ich zudem gerne an. Rufen Sie mich bitte einfach kurz an, um alles Weitere zu besprechen - ich bin gern für Sie da: 030-95999353
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Mai, Rechtsanwalt