Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regelungen zur Löschung von Einträgen im Bundeszentralregister finden sich im Bundeszentralregistergesetz. Es ist zu unterscheiden von der Löschung des Eintrags im Führungszeugnis, hier ist § 34 BZRG
maßgeblich und dem Bundeszentralregister. Letztere richtet sich nach § 46 BZRG
.
Ihre Frage zielt auf die Fristen zur Löschung im Führungszeugnis, also § 34 BZRG
ab. Ihre Einträge werden nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen.
Der Fristablauf beginnt mit Erledigung der Vollstreckung bzw. ab dem Straferlass. Das bedeutet bei Ihrer ersten Eintragung Fristablauf im März 2015 (diese dürfte daher in einem aktuellen Führungszeugnis nicht mehr erscheinen) und für Ihre zweite Strafe Fristablauf Februar 2020.
Vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und freue mich über eine positive Bewertung. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 14.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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