Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach ertster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Zur Ermittlung der Abschreibungswerte für das Gebäude empfiehlt es sich den Wert des grundstückes explizit auszuweisen, sofern der Wert bekannt und bestimmbar ist. Denn das Grundstück selber unterliegt nicht der AfA.
Die von Ihnen beschriebene 20%-Regel bzgl. des Wertes des Grundstückes ist in den Fällen, in denen das Grundstück im Kaufpreis nicht explizit wertmäßig dargestellt wird von der Finanzverwaltung anerkannt.
Der Preis der Garage ist wirtschaftlich dem Gebäude zuzuschlagen. daher ist es meiner Meinung nach ausreichend, wenn diese zusammen mit der Wohnung über 120.000,00 EUR veranlagt wird.
Die Küche ist fest mit dem Gebäude verbunden und ist wertmäßig diesem zuzurechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 06.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.04.2016
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22:39
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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