Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich - vorbehaltlich des Inhalts wie folgt.
"1. macht es in diesem Fall überhaupt Sinn die Sache juristisch zu verfolgen, oder wäre es sinnvoller zu akzeptieren dass man verloren hat?"
Das weiterverfolgen von Ansprüchen hat keine Erfolgsaussicht.
Nach Ihren Angaben ist es zu einem Kaufvertrag über die Möbel nicht gekommen, auch nicht mündlich, da der Vertrag in der Schriftform geschlossen werden sollte.
Selbst wenn ein mündlicher Kaufvertrag zu Stande gekommen wäre, können Sie diesen nicht beweisen.
(Bei Unterschrift unter den Kaufvertrag durch den Sohn hätten Sie gegen diesen vorgehen können.)
"2. könnte man dem Nachmieter nach Übergabe der leeren Wohnung die entstanden Kosten in Rechnung stellen? Wenn ja, welche (sinnloser Maklerservice bei der Nachmietersuche? entgangener Kaufpreis für die Möbel? Kosten für das Leerräumen der Wohnung?) - also insgesamt ca 1500€?"
Da kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, können Sie keine Rechte daraus herleiten, dass Sie den Kaufpreis (mangels Kaufvertrag) nicht erhalten und Ihnen Aufwendungen wie Nachmietersuche und für das Räumen der Wohnung entstehen.
Hier sind das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter und zwischen Ihnen und dem Nachmieter streng zu unterscheiden.
(Es müsste genauer geprüft, werden, ob Sie einen Anspruch gegen den Vermieter auf Maklerlohn haben, denn es gibt wohl einen mündlichen Maklervertrag, einen vermittelten Mietinteressenten, einen Mietvertragsabschluss und die nötige Kausalität zwischen Ihrer Tätigkeit und dem Mietvertragsabschluss).
"3. welches Risiko birgt so eine juristische Nachverfolgung? Wenn die Gegenseite Recht bekommt - muss ich dann Verfahrens- und Anwaltskosten der Gegenseite zahlen? Oder ist das Maximalrisiko die Höhe meiner eigenen Anwaltskosten?"
Sie haben das enorme Risiko, dass Sie einen Rechtsstreit mangels Anspruchsgrundlage verlieren.
Im Falle einer Niederlage haben Sie neben Ihren eigenen auch die Kosten der Gegenseite und die Gerichtskosten (§ 91 Abs. 1 S. 1
, 1. Halbsatz ZPO: "Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten") zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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