Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage nach der Kündigungsfrist beantworte ich wie folgt.
Entscheidend ist zunächst die Beschäftigungsdauer bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 S. 1, 1. Halbsatz TV-L).
Jedoch sieht 34 Abs. 3 S. 4 TV-L vor, dass bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber S. 3 entsprechend gilt:
"Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."
D.h. dass Ihre Beschäftigungsdauer 7 Jahre beträgt, wenn Sie vorher bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber angestellt waren. Ihre Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate zum Quartalsende unabhängig von einer tariflichen Bindung beim alten Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt