Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Die Anforderungen für das Erlangen einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland sind im § 9 AufenhG geregelt.
Die Niederlassungserlaubnis ist zu erteilen (d.h. gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde, kein Ermessen gegeben). Nachfolgend zähle ich die Voraussetzungen die Erfüllt werden müssen und projeziere diese auf Ihren Sachverhalt.
1. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren
Sie sind bereits im Jahr 2009 nach Deutschland eingereist. Insofern leben Sie hier seit über sieben Jahren. Diese Voraussetzung wäre somit erfüllt. Ich gehe auch davon aus, dass Sie seit diesem Zeitpunkt auch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren.
Obwohl gem. § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG
die Zeit zum Zweck des Studiums nur zur Hälfte angerechnet wird (2009 - 2013, d.h. 4 Jahre durch 2), kommen Sie auf 5 Jahre des rechtmäßigen Aufenthalts.
2. Lebensunterhalt gesichert
Sie sind in Vollzeit Beschäftigt und haben seit dem 1. April einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Insofern können Sie für Ihren Lebensunterhalt selbst sorgen.
3. 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung geleistet
Hier ergibt sich ein Problem, da Sie zu Ihren Studienzeiten nicht Rentenversicherungspflichtig waren. Auch Ihre Arbeit als Kellnerin erfolgte wahrscheinlich nur auf der Basis der geringfügigen Beschäftigung und war somit nicht Rentenversicherungspflichtig. Seit März 2014 arbeiten Sie im Vollzeit und haben somit 13 Monate Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Es fehlen noch 47 Monate. Insofern erfüllen Sie erst in knapp 4 Jahren die Voraussetzungen.
4. Sie dürfen nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein (sollte dies der Fall sein, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion)
5. die Beschäftigung als Arbeitnehmer muss erlaubt sein (da Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, gehe ich von der Erfüllung der Voraussetzung aus)
6. dauernde Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (auch davon wird hier ausgegangen)
7 und 8. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der BRD.
Da Sie in Deutschland seit sieben Jahren leben und hier studiert haben und einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, müssen Sie an keinem Integrationskurs teilnehen, da der Integrationsbedarf gem. § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG
erkennbar gering ist.
9. Sie müssen eine Wohnung haben (auch davon gehe ich aus)
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis scheitern bei Ihnen lediglich an den Rentenvesricherungsbeiträgen.
Ergänzend möchte ich anmerken, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt wird, § 71 Abs. 1 AufenthG
.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ferner möchte ich Sie bitten bei Zufriedenheit eine Bewertung abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
22.03.2016 | 23:11
Ich musste gerade feststellen, dass die Berechnung unter Ziff. 3 nicht zutreffend ist. Wenn Sie seit März 2014 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhälnis stehen haben Sie kommen natürlich seit 25 Monaten Ihrer Rentenversicherungspflicht nach. Insofern benötigen Sie weitere 35 Monate. D.h. knapp drei Jahre.
Ich bitte den Fehler zu entschuldigen.