Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage, "Ist in diesem Fall der Graben mit einer Einfriedung, wie in o.g. Gesetz
beschrieben, gleichzusetzen und hätten folglich die Abstände zu den
Privatgrundstücken eingehalten werden müssen?", beantworte ich wie folgt.
§ 42 des ThürNachbG ist eine Vorschrift des Neunten Abschnitts Einfriedungen des Gesetzes.
Unter Einfriedungen des Nachbarrechtsgesetzes sind Zäune, Mauern oder Hecken zu verstehen, nicht dagegen ein Graben.
Der Abstand von Einfriedungen dient dem, der Landwirtschaft betreibt und mit Maschinen sein gesamtes Grundstück nutzen soll.
> Der Graben ist nicht mit einer Einfriedung gleichzusetzen.
Die Anlage eines Grabens auf Ihrem Grundstück müssen Sie dagegen nicht dulden und können Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Eichhorn
Danke für die schnelle Nachricht.
Sie Schreiben:
"Der Abstand von Einfriedungen dient dem, der Landwirtschaft betreibt und mit Maschinen sein gesamtes Grundstück nutzen soll."
Genau dieses ist hier das Problem.
Der Landwirt (Pächter) kann aus maschinentechnischen- und Sicherheitsgründen den Acker nicht mit seinen Maschinen bis an die Grabenkante bewirtschaften!!
Er muß bis ca, 1m unbewirtschaftet liegen lassen und hat demzufolge einen Minderertrag!
Wie sehen Sie diese Sachlage?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt auf die konkreten Umstände an.
Eine entsprechende Anwendung des § 42 könnte in Betracht kommen.
Dem Nachbarn sollte auf die Eigentumsbeeinträchtigung aufmerksam gemacht, die Folgen dargestellt und die Beseitigung verlangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt