Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Makler hat nur dann einen Anspruch auf eine Provision, wenn seine Tätigkeit für den Verkauf kausal gewesen ist. Da Ihr Kaufinteressent von dem Verkauf auf andere Weise erfahren hat, war die Tätigkeit des Maklers gerade nicht kausal, so dass grds. Zahlungspflicht besteht.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist der sog. qualifizierte Makler-Alleinauftrag. In diesem Fall fällt die Provision auch dann an, wenn die Tätigkeit des Maklers nicht ursächlich für die Verkaufsmöglichkeit war. Bei dieser Vertragskonstellation sind Sie verpflichtet, auch die Interessenten, die sich direkt an Sie gewendet haben, an dem Makler weiter zu geben, mit der Folge, dass die Maklerlohn bei Vertragsabschluss fällig wird. Die von Ihnen zitierte Vertragsformulierung: „Während der Vertragslaufzeit werden Interessenten an die Fa. xxx weitergeleitet" spricht dafür, dass Sie einen solchen qualifizierten Makler-Alleinauftrag abgeschlossen haben.
Sofern der qualifizierte Makler-Alleinauftrag wirksam geschlossen wurde, kann der Makler also verlangen, dass Sie ihm die Interessenten nennen und seinen Maklerlohn verlangen.
Was in Ihrer Fallbeschreibung aber auffällt, ist die erhebliche Laufzeit von inzwischen mehr als 1,5 Jahren sowie die automatische Verlängerung des Vertrags. Beides ist nicht unproblematisch. Wegen der besonderen Bindung der Maklerkunden an den Makler in einem solchen Vertrag ist eine 1,5 Jahre lange Laufzeit eher selten. Je einfacher der Verkauf, desto kürzer auch die zulässige Vertragsdauer. Hier kommt allerdings sehr auf die Einzelheiten des speziellen Falles an, so dass ich Ihnen empfehle, diese Frage von einem ortsansässigen und spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Auch die automatische Verlängerung des Vertrags ist nach meiner Auffassung wenigstens bedenklich.
Es bestehen also Bedenken gegen den mit dem Makler geschlossenen Vertrag, so dass der Provisionsanspruch keinesfalls eindeutig bejaht werden kann. Es müssen weitere Angaben zum Zustandekommen und der Ausgestaltung des Maklervertrags geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen