Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nein, das kann der B nicht. Der Grund ist der, dass die zweite von Ihnen gelangte Klausel betreffend die Kosten der Grundschuldbestellung der ersten Klausel vorgeht. Es ist in der Juristerei so, dass generell die speziellere Regelung eines Sachverhalts der allgemeineren Regelung vorgeht. Genau so etwas haben wir hier. In der ersten Klausel werden alle Grundbuchkosten geregelt, vor allem wohl die Eintragung des Käufers als Eigentümer. In der zweiten Klausel dagegen geht es ganz speziell und ausdrücklich nur um die Kosten der Grundschuldbestellung.
Deswegen ist der Vertrag so zu verstehen, dass allgemein die Gebühren des Grundbuchamtes hälftig unter den Parteien zu teilen sind, speziell aber die Kosten der Grundschuldbestellung vom Käufer B zu tragen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen